Der DStV und die Bundessteuerberaterkammer haben sich vor allem mit Blick auf die noch andauernden Corona-Schlussabrechnungen gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen eingesetzt.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte nun der BStBK mit, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, ab Mitte März 2026, und damit leicht verzögert, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen eingeleitet werden. Die darin liegende faktische Fristverlängerung, wie es sie auch in den vergangenen Jahren gab, soll aber letztmalig erfolgen.
Die Meldung kann auch über den folgenden Link auf der Seite des BfJ nachgelesen werden:







