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Hessisches Finanzgericht: Keine Begründung von Masseverbindlichkeiten nach §55 Abs. 4 InsO bei Zahlungen von Drittschuldnern an den Insolvenzschuldner

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden: Werden nach Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters auf einem Bankkonto des Insolvenzschuldners Entgeltzahlungen gutgeschrieben, ist die dabei entstehende Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn das Insolvenzgericht Drittschuldnern nicht verboten hat, an den Insolvenzschuldner zu zahlen.
(Az. 6 K 1571/18)

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter. Er stritt mit dem Finanzamt darüber, ob es sich bei den durch Zahlungseingängen auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten um Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten gehandelt habe.

Nachdem beantragt worden war, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners zu eröffnen, wurde zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Außerdem wurde durch das Insolvenzgericht angeordnet, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Gemäß § 22 Abs. 2 InsO sollte der Kläger das Unternehmen, das der Insolvenzschuldner betrieb, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzschuldner fortführen.
Kurz darauf gingen auf dem Konto des Insolvenzschuldners Überweisungen ein, mit
denen einer seiner Kunden zuvor gestellte Rechnungen begleichen wollte.
Die Umsatzbesteuerung des Insolvenzschuldners erfolgte nach vereinnahmten Entgelten.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter
bestellt.
Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter diejenige
Umsatzsteuer fest, die durch die genannten Überweisungseingänge auf dem Konto des
Insolvenzschuldners entstanden war. Dagegen wehrte sich der Kläger.

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt habe die Steuer zu
hoch festgesetzt, weil es bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Kläger als
Insolvenzverwalter zu Unrecht diese Umsätze zugrunde gelegt hatte. Durch die
genannten Umsätze seien keine gegenüber dem Kläger festzusetzenden
Masseverbindlichkeiten begründet worden, insbesondere auch nicht nach § 55 Abs. 4
der Insolvenzordnung (InsO).

Gemäß § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem
Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom
Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden
sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Der Senat hat
entscheiden, dass mit den streitgegenständlichen Umsätzen keine Entgeltvereinnahmung
durch den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter stattgefunden habe, die
umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeiten habe begründen können.

Es komme auch nicht darauf an, inwieweit und wann der Kläger von der Existenz des
Kontos und von den bevorstehenden Zahlungen Kenntnis gehabt habe und ob er dem
Zahlungseingang auf dem Girokonto - möglicherweise durch schlüssiges Verhalten -
zugestimmt habe.
Der Kläger sei zwar durch das Insolvenzgericht ermächtigt worden, Forderungen des
Schuldners im eigenen Namen einzuziehen. Ihm habe aber nicht das Recht zugestanden, einer Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner zuzustimmen bzw. eine solche zu
verhindern. Insbesondere sei im vorliegenden Fall ein Verbot durch das
Insolvenzgericht unterblieben, mit schuldbefreiender Wirkung an den
Insolvenzschuldner zu zahlen.

Das Urteil vom 19.11.2019 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim
Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 2/20 anhängig.

Mitteilung des Hessischen Finanzgerichts
Königstor 35
34117 Kassel