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DStV begrüßt Angleichung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die Buchführungsgrenze ab 2020

So manches, was in der Vergangenheit die Praxis belastete, wendete sich zum Jahresende 2019 zum Positiven. Manche Änderungen durch das „Jahressteuergesetz 2019“ oder das „Bürokratieentlastungsgesetz III“ boten bereits Anlass zur Freude. Mit seinem Beschluss Mitte Dezember legte der Deutsche Bundestag noch einen Bonbon für kleine Unternehmen oben drauf – findet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Anpassung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die verfahrensrechtliche Buchführungsgrenze

Die CDU/CSU- und SPD-Bundestagfraktionen ergänzten den Regierungsentwurf zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auf den letzten Metern (vgl. BT-Drs. 19/15876, S. 41, 69): Ab 1.1.2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € angehoben. Sie schafften damit den Ausgleich für eine seit 2015 bestehende Verwerfung.

Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der AO von 500.000 € auf 600.000 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Damit sollte eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit, von unnötiger Bürokratie entlastet und die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützt werden (vgl. BT-Drs. 18/4948, S. 20). Indes wurde die umsatzsteuerliche Umsatzgrenze, die eine Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt ermöglicht, nicht angehoben. Sie beträgt bis heute 500.000 €. Die seinerzeit angestrebte Entlastung lief daher bisher in weiten Teilen ins Leere. Mit der gesetzlichen Anpassung wird nun endlich der Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt.

Der Bundesrat stimmte dem Gesetz in seiner Sitzung am 20.12.2019 zu. Das Gesetz ist im BGBl. I 2019, S. 2875, verkündet worden.

DStV begrüßt Neuerung

Gebetsmühlenartig hat der DStV den Gleichlauf der Grenzen gegenüber den maßgeblichen Entscheidungsträgern seit 2015 angeregt - zuletzt als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestags zum Gesetzentwurf zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen und in seiner Stellungnahme S 06/19 zum Bürokratieentlastungsgesetz III. Für die Praxis bedeutet diese Maßnahme aus seiner Sicht eine echte Erleichterung.